Allgemeine Geschäftsbedingungen

esc-OHZ Elektro-Solar-Center  Inhaber Wolfgang Schöller Tel.: 04791-6132

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen

1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines

Vertragspartner des Kunden ist die esc-ohz Elektro-Solar-Center, Am Heuplatz 2, 27711 Osterholz Scharmbeck. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn esc-ohz diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Aufträge

Aufträge des Kunden sind erst dann angenommen, wenn sie von der esc-ohz schriftlich, in Textform oder per Fax gegenüber dem Kunden bestätigt werden. Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein der in der von der esc-ohz ausgestellten Auftragsbestätigung wiedergegebene Auftrag des Kunden, sofern der Kunde dem in der

Auftragsbestätigung enthaltenen Auftrag nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Auftragserteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrufe, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Vertragsänderungen oder Ergänzungen oder sonstige Erklärungen müssen schriftlich, in Textform oder per Fax erfolgen.

Von der esc-ohz bei Vertragsabschluss gemachte Beschaffenheitsangaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie von der esc-ohz bei Vertragsabschluss ausdrücklich als „garantiert" bezeichnet werden.

3. Preise, Gutschriften

Alle Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung, Versandkosten, u.ä., und ohne jeden Abzug.

Die Preise verstehen sich in Eure zuzüglich Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Ablieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.

Gutschriften werden nur im Verrechnungsweg erteilt.

Materialretouren bedürfen der vorherigen Absprache mit uns und werden mit einer

Bearbeitungsgebühr von 10% in der Gutschrift in Abzug gebracht. Gesondert für einen

Kunden beschaffte Material ist von der Rückgabe ausgeschlossen.

4. Leistungsverzögerungen, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug

Bei Vertragsschluss für die esc-ohz nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder auf­grund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der esc-ohz befinden, berech­tigen die esc-ohz, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe

werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wenn die Behinderung länger als drei  

Monate andauert, sind der Kunde wie auch die esc-ohz berechtigt, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Erhaltene Gegenleistungen sind im Falle des Rücktritts unverzüglich zurückzugewähren.

esc-ohz behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Esc-ohz ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu infor­mieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

Die esc-ohz ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die esc-ohz be­rechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehal­ten. Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verzögerter Leistung sind nicht vereinbart.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, sind wir berechtigt, von dem

Vertrag zurück zu treten. Das Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen. Eine

etwaige geleistete Zahlung wird erstattet.

 

5. Erfüllungs- und Leistungsort, Kosten für Lieferung an anderen Ort

Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz der esc-ohz (Osterholz-Scharmbeck).

Sollen vertragsgegenständliche Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert   werden, trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Kunde. Sollen vertragsgegenständliche, Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert werden, trägt die hierdurch entstehenden Versandkosten die esc-ohz, sofern der für die Sachen insgesamt zu zahlende Kaufpreis den Betrag von 100;00 EUR (ohne USt) übersteigt.

6. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden skontofrei ohne jeden Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des in der Rechnung angegebenen Zahlungsempfängers zu zahlen.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgegenständliche Sache unverzüglich nach ihrer Ablieferung beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, der esc-ohz hierüber unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nach Ziffer 7.2 nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige über einen solchen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt.

Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Die esc-ohz kann sich auf die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 nicht berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

8. Gewährleistung

Weist eine vertragsgegenständliche Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, ist die esc-ohz nach ihrer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Eesc-ohz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder soweit sich aus Ziffer 9 etwas anderes ergibt. Sofern dem Kunden ein Schadensersatzan­spruch wegen eines Mangels zusteht, wird die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs nicht dadurch

ausgeschlossen, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt.

Ansprüche gegen die esc-ohz wegen eines Mangels an einer vertragsgegenständlichen Sache verjähren zwölf Monate nach Ablieferung dieser Sache. Dies gilt nicht, wenn esc-ohz den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

 

9. Haftung für Schäden

Esc-ohz haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtver­letzung von esc-ohz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet esc-ohz  nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von esc-ohz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Übrigen haftet esc-ohz bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der we­sentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Für Schadensfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem Kunden in Fällen einfacher Fahr­lässigkeit auf den Höchstbetrag von 12.500 EUR je schadensverursachendem Ereignis beschränkt. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unbe‑

rührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Die vertragsgegenständlichen Sachen(„Vorbehaltsware“) bleiben im Eigentum der esc-ohz, bis der Kunde sämtliche aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung zugunsten der esc-ohz begründete Ansprüche er­füllt hat.

10.2 Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Sachen dürfen durch den Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs vorgenommen werden. Solche Verarbeitun­gen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware durch den Kunden werden für die esc-ohz vorgenommen. Wird Vorbe­haltsware mit anderen nicht der esc-ohz gehörenden beweglichen Sachen verarbeitet, so erwirbt die esc-ohz Miteigentum an der oder den neuen Sachen im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zum Einkaufswert der anderen verarbeiteten beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der oder

den neuen Sachen, wird der Kunde der esc-ohz Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zu der oder den neuen Sachen einräumen. Dies gilt auch bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen. Die neuen Sachen, die durch Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstehen, gelten in Bezug auf die der esc-ohz daran zustehenden Miteigentumsanteile

als Vorbehaltsware.

10.3 Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts an einer Vorbehaltsware ist dem Kunden die Weiterveräuße­rung dieser Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und nur unter der Bedin­gung gestattet, dass der Kunde mit demjenigen, an den er die Vorbehaltsware weiterveräußert, einen Eigentums­vorbehalt an dieser Vorbehaltsware vereinbart, der den Regelungen dieser Ziffer 10 entspricht.

Der Kunde tritt der dies annehmenden esc-ohz für den Fall der Weiterveräußerung hiermit bereits jetzt seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen und Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, gegen Dritte unwiderruflich ab. Soweit der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, bezieht sich die

Abtretung auf die Saldoforderungen. In dem Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen weiterveräußert und für die Vorbehaltsware kein Einzelpreis vereinbart worden ist, tritt der Kunde denjenigen Teil der ihr aus der Weiterveräußerung zustehenden Zahlungsforderung an die esc-ohz ab, der dem von der esc-ohz gegenüber ..

Kunden für die Veräußerung dieser Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Bei der Weiterveräußerung von Sachen, an denen der esc-ohz gemäß Ziffer 10.2 ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jeweils anteilig in Höhe des der esc-ohz an der weiters äußerten Sache zustehenden Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen werden sicherungshalber abgetreten und dienen der esc-ohz in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Verbindung von Vorbehaltsware mit Grundstücken, durch die die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, nur nach vorheriger, von der esc-ohz schriftlich oder in Textform erteilter Zustimmung berechtigt.

Der Kunde ist bis zu einem entsprechenden Widerruf der esc-ohz berechtigt, die an die esc-ohz abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen der esc-ohz ist der Kunde verpflichtet, den Schuldnern dieser Forderungen die Vorausabtretungen anzuzeigen und der esc-ohz die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die esc-ohz ist berechtigt, die an sie erfolgten Vorausabtretungen gegenüber den Schuldnern dieser Forderungen auch selbst anzuzeigen.

10.4 Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die der esc-ohz zustehen, den Wert der Forderungen der esc-ohz gegen den Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird die esc-ohz auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der

Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherungsrechte freigegeben werden, bestimmt die esc-ohz unter angemesse­ner Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.

10.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 10.3 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt, Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der esc-ohz hinzuweisen und die esc-ohz über die Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich zu informieren.

10.6 Solange der esc-ohz Eigentum an Vorbehaltsware vorbehalten bleibt, hat der Kunde diese Vorbehaltsware auf seine Kosten ununterbrochen ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und der esc-ohz diese Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.

10.7 Der Kunde hat die Pflicht, während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halfen und erforderlich werdende Instandsetzungen unverzüglich fachgerecht ausführen zu lassen.

11. Sonstiges

11.1 Der Kunde kann ihm gegenüber der esc-ohz zustehende Forderungen, mit Ausnahme von Geldforderungen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der esc-ohz auf Dritte übertragen.

11.2 esc-ohz ist berechtigt, ihr gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen und Rechte ohne Zustimmung des Kun­den auf Dritte zu übertragen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist

Ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt.

11.5 Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.6 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Osterholz-Scharmbeck ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Dies gilt nicht, sofern und soweit für

Eine Streitigkeit im Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

12.Angebote.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistung unser geistiges Eigentum ist und jede Weitergabe an Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung, auch zum Zweck der Angebotseinholung, ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.

Für die angebotene Planungsleistung übernehmen wir die Gewährleistung, dass die Anforderungen aus zutreffenden Normen und anderen Rechtsvorschriften eingehalten und

erfüllt werden. Sie erstreckt sich aber ausnahmslos auf die Ausführung der angebotenen

Leistungen durch  meinen Betrieb/unser Unternehmen.

12.1  Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge die auf einen Versicherungsschaden zurück zu führen sind, werden mit einem Pauschalbetrag von 100,00 € in Rechnung gestellt. Sollte es zu einer Auftragserteilung kommen, wird dieser Betrag gut geschrieben.

13 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
13.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
13.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
13.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
13.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.